In vielen Ländern Europas werden bei einer Betriebsanlagengenehmigung unterschiedliche, teils unübersichtliche Normen herangezogen. Auch in Österreich muss ein solches Verfahren verschiedene Voraussetzungen erfüllen, die in den jeweiligen Gesetzestexten angeführt sind, um eine Betriebsanlage zu genehmigen.
Dabei gibt es im österreichischen Verwaltungsrecht ein spezielles Gesetz, dass nahezu bei jeder Betriebsanlagengenehmigung anzuwenden ist, sofern kein konzentriertes Verfahren im Sinne des UVP-G zur Anwendung kommt. Die Rede ist vom Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach der Gewerbeordnung (GewO). Für die Beantwortung der Frage, ob eine Tätigkeit grundsätzlich den Bestimmungen der GewO unterliegt, muss eine Tätigkeit gewerblich, selbstständig, regelmäßig und mit Ertragsabsicht betrieben werden. In der GewO unterscheidet man in weiterer Folge zwischen dem berufsrechtlichen und dem betriebsanlagenrechtlichen Teil. Um eine Betriebsanlage genehmigt zu bekommen, benötigt man den betriebsanlagenrechtlichen Teil, welcher vor allem in § 74 GewO normiert wird. Demnach ist unter dem Begriff einer Betriebsanlage eine (i) örtlich gebundene Einrichtung, die (ii) zur Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit bestimmt ist und (iii) nicht bloß vorübergehend zu verstehen.