COVID-19 ARBEITSRECHT / KURZARBEIT

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Personalverrechnung Kurzarbeit und allgemeine Infos betreffend  Personalmanagement

Erkrankung des Arbeitnehmers: In diesem Fall gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätze. Das Entgelt ist vom Dienstgeber fortzuzahlen.

Quarantäne: In diesem Fall muss der Arbeitgeber das Entgelt fortzahlen.

Betreuung eines Kindes wegen Kindergarten- oder Schulschließung: Durch das COVID 19 Gesetz wurde der § 18b AVRAG mit heutigem Datum in Kraft gesetzt, was bedeutet, dass 1/3 des regelmäßigen Entgelts ersetzt werden muss.

Betriebsschließung wegen Maßnahme nach COVID 19 Gesetz: Sofern Ihr Betrieb von der behördlichen Schließung betroffen ist, so stellt sich die Frage, ob der Entgeltfortzahlungsanspruch weiter besteht. Es ist davon auszugehen, dass die Entgeltfortzahlungspflicht ab dem Tag der Schließung entfällt. Der Antrag ist binnen 6 Wochen vom Zeitpunkt der Aufhebung der Schließung bei Magistrat zu stellen. Unabhängig davon, sollte eine Aussetzungsvereinbarung oder eine andere Auflösung des Dienstverhältnisses vorgenommen werden, damit die Dienstnehmer Geld vom AMS beziehen können, selbst wenn der Entgeltanspruch für die Dauer der Schließung ruht.
Unterlassung der Arbeitsleistung ohne Grund: Erscheinen Ihre Dienstnehmer nicht, weil sie sich vor einer Ansteckung fürchten, so haben Sie keinen Anspruch auf Entgelt.
Home Office: Zwingende Bestimmungen in Kollektivverträgen sind zu beachten z.B. im IT-KV, Metallgewerbe, Gewerbe und Handwerk etc.

Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist notwendig

Einseitige Anordnung durch den –Dienstgeber ist nur dann möglich, wenn dies im Dienstvertrag vorgesehen ist oder eine Versetzungsklausel betreffend Arbeitsort enthalten ist.
Einseitige Anordnung im derzeitigen Ausnahmezustand aber auch aus arbeitsrechtlicher Treuepflicht des Dienstnehmers und Fürsorgepflicht des Dienstgebers argumentierbar.
ARBEITSZEIT: Grundsätzlich wird das Arbeitszeitgesetz durch Homeoffice bzw. Telearbeit nicht „ausgehebelt“. Arbeitszeitaufzeichnungen sind zu führen.
CORONA – KURZARBEIT: Voraussetzung ist , dass das Beschäftigungsausmaß im Durchschnitt für 3 Monate zumindest 10% beträgt.
Die gekürzte Normalarbeitszeit muss zwischen 10 % und 90 % der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit liegen; dies im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes. Sie kann zeitweise auch Null sein! Bsp: Kurzarbeitsdauer 6 Wochen; 5 Wochen 0%, 1 Woche 60%. Urlaubsguthaben aus Vorjahren müssen verbraucht werden, ebenfalls Zeitguthaben. Wichtig ist auch, dass das Modell nicht subjektiv für manche Arbeitnehmer angewendet werden darf und für manche nicht. Daher ist z.B. nach Berufsgruppen entsprechend zu unterscheiden. Angestellte / Arbeiter; Produktion / Verwaltung oder Ähnliches. Es dürfen außerdem keine Arbeitnehmer gekündigt werden für die Dauer der Kurzarbeit! Sofern eine Kündigung zwingend erforderlich wird, ist dieser Mitarbeiter „aufzufüllen“ also nachzubesetzen. Das Kurzarbeitsmodell ist NICHT anwendbar auf GERINGFÜGIGE, LEHRLINGE, GESCHÄFTSFÜHRER VON GMBHs im DIENSTVERHÄLTNIS und LEITENDE ANGESTELLTE, weil für Sie das Arbeitszeitgesetz nicht gilt. Behaltepflicht nach Beendigung der Kurzarbeit beträgt 1 Monat FREIE BERUFE:
 Nach neuestem Kenntnisstand bezieht sich § 37b des AMSG auf Wirtschaftsbetriebe (WKO Zugehörigkeit). Das bedeutet, dass die Corona-Kurzzeitarbeit für freie Berufe grundsätzlich nicht vorgesehen ist. Es wird hier darauf ankommen, ob die Sozialpartner (Ärztekammer, Zahnärztekammer, KSW, Rechtsanwaltskammer) entsprechend zustimmen. Die Zahnärztekammer geht von einer Anwendbarkeit der Kurzarbeit in Ihrem Schreiben an die Mitglieder bereits aus. Derzeit lautet die Empfehlung, dass man Anträge „probieren“ können wird. Bei Urlaub und Krankenstand gebührt volles Entgelt wie vor Kurzarbeit SOZIALVERSICHERUNG:
 Die  Höhe der SV-Beiträge richtet sich nach der Beitragsgrundlage VOR Einführung der Kurzarbeit. Z.B. EUR 3.000 brutto vor Kurzarbeit; EUR 2.000 brutto Kurzarbeit – SV Beiträge werden von EUR 3.000 brutto berechnet. Die Differenz zwischen den Beiträgen VOR der Kurzarbeit und IN der Kurzarbeit werden ab dem 4. Monat der KURZARBEIT vom AMS erstattet. Davor müssen diese vom Dienstgeber getragen werden. VERFAHREN und UNTERLAGEN für UNTERNEHMER:

HÖLLWARTH kann die Vereinbarung der Corona Kurzarbeit, die als Sammeldokument für die Sozialpartner und als Einzelvereinbarung mit den Dienstnehmern gilt zur Verfügung stellen. Das Formular ist auszufüllen und von sämtlichen betroffenen Dienstnehmern zu unterschreiben. Sofern sich diese in Home Office befinden oder in den Urlaub geschickt wurden, reicht die gescannte Unterschrift aus. Kündigungsfrühwarnsystem AMS:
 Grundsätzlich ist das Frühwarnsystem derzeit noch nicht ausgesetzt. Es könnte sein, dass das noch folgt. Bis dahin sind Kündigungen jedoch wie bisher üblich anzuzeigen.

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Publikationen

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UN-Kaufrecht (Teil I) (Flash News slowakische HK 01/2020)
Betriebsanlagengenehmigung (Flash News slowakische HK 12/2019)
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Einlagenrückgewähr im österreichischen GmbH-Recht (Flash News slowakische HK 06/2019)
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