Nun gibt es bereits die gesetzliche Vorgabe, dass man sich zwar in der Öffentlichkeit aufhalten kann, allerdings mit einem „Sicherheitsabstand“ von einem bis zwei Metern. Jetzt ist es natürlich insofern absurd, als gerade im Baugewerbe dieser Sicherheitsabstand mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht eingehalten werden kann. Zwangsläufig folgt daraus, dass die Arbeiten nicht durchgeführt werden können und sich die Frage stellt, wer die sich daraus ergebenden Nachteile zu tragen hat.
Das Argument liegt nhhahe, dass es der Werkunternehmer ist der die Nachteile zu „schlucken“ hat, da er ja auch die Person ist, die nicht nur den Erfolg schuldet und daher auch die Gefahren treffen, die in seiner Sphäre entstammen, sondern auch jene Umstände die weder der Unternehmer- noch Bestellersphäre zugerechnet werden können. So einfach ist es aber natürlich nicht, denn gerade diese „neutrale Sphäre (keiner der Vertragsparteien ist verantwortlich dafür, dass es COVID-19 gibt) führt dazu, dass zu einer Teilung der „Haftung“ kommt. Diese Teilung aufgrund von höherer Gewalt kann auch mit dem Mietrecht verglichen werden. Dort heißt es nämlich in § 1096 ABGB:
„[…] Ist das Bestandstück bei der Übergabe derart mangelhaft, dass es zu dem bedungenen Gebrauche nicht taugt, so ist der Bestandnehmer für die Dauer und in dem Maße der Unbrauchbarkeit von der Entrichtung des Zinses befreit. […]“
Die Zahlungspflicht des Mieters entfällt, wobei der Vermieter den Mietgegenstand wieder herstellen muss um dem Mieter den Gebrauch zu ermöglichen. Jetzt darf allerdingst nicht übersehen werden, dass diese Bestimmung des § 1096 ABGB nur den gewöhnlichen Zufall anspricht und nicht den außerordentlichen Zufall. Der außergewöhnliche Zufall wird aber gerade in §§ 1104 f ABGB behandelt wo es heißt
„Wenn die in Bestand genommene Sache wegen außerordentlicher Zufälle, als Feuer, Krieg oder Seuche, großer Überschwemmungen, Wetterschläge, oder wegen gänzlicher Mißwachses gar nicht gebraucht oder benutzt werden kann, so ist der Bestandgeber zur Wiederherstellung nicht verpflichtet, doch ist auch kein Miet- oder Pachtzins zu entrichten.“
Kann also die in Bestand genommene Sache wegen eines außerordentlichen Zufalles nicht gebraucht oder benutzt werden, ist der Vermieter nicht mehr zur Gebrauchsüberlassung verpflichtet. Man argumentiert diese Folge mit dem „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ zumindest für die Zeit der Unbrauchbarkeit und damit zum Entfall der Pflichten.
COVID-19 Pandemie stellt zweifelsohne einen Fall der höheren Gewalt dar, welcher eben zu einem Entfall der Geschäftsgrundlage – zumindest für einen bestimmten Zeitraum – führt. Die Folge ist natürlich, dass die wechselseitigen Rechte und Pflichten ruhen. Damit kommt auch der Bauunternehmer nicht in Leistungsverzug und auch die Frage des schlagendwerden einer Pönale stellt sich nicht. Andererseits muss der Arbeitgeber natürlich für die Standzeiten keine Entgelterhöhung zahlen und auch seine Mitwirkungspflicht ist nicht gegeben. Zu beachten ist, dass die ÖNORM B 2110 vielen Bauwerkverträgen zu Grunde liegt. Diese Norm weist „nicht vorhersehbare“ und vom Werkunternehmer „nicht in zumutbarer Weise abwendbarer“ Ereignisse sogar der Sphäre des Bestellers zu und damit die Situation entsteht, dass die durch die „höhere Gewalt“ bewirkten Verzögerungen zu einer Werklohnerhöhung führen.
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