Das österreichische Leistungsstörungsrecht sieht bei Schlechterfüllung eines Vertrages als Ausgleich die Form der Gewährleistung vor. Diese soll bei der mangelhaften Erfüllung eines Vertrags durch eine der Parteien die Äquivalenz zwischen Leistung und Gegenleistung wiederherstellen. Wurden in den Verträgen beim Kauf eines Unternehmens keine expliziten Gewährleistungsfragen („Representation and Warranties“) geregelt, kommt das gesetzliche Gewährleistungsrecht gem. § 922 ff ABGB zur Anwendung. In welchem Ausmaß ist trotz der Wichtigkeit der Frage bis heute umstritten.
Beim Asset Deal wird das Unternehmen an sich verkauft. Es handelt sich um eine Gesamtsache gem. § 302 ABGB und kann somit Gegenstand eines Kaufvertrages sein. Im Gegensatz dazu werden beim Share Deal lediglich Anteile am Unternehmensträger übertragen. Dies hat einerseits den Vorteil, dass die Gesellschaftsanteile relativ problemlos übertragen werden können und Verträge, die mit dem Unternehmensträger abgeschlossen wurden, fortbestehen, andererseits aber den Nachteil, dass der Käufer das Risiko übernimmt eventuell unbekannte Verbindlichkeiten zu tragen.
Von einer mangelhaften Sache wird gesprochen, wenn die geschuldete Sache weder die gewöhnlich vorausgesetzten noch die im Vertrag eigens festgelegten Eigenschaften besitzt. Ausgeschlossen vom Gewährleistungsrecht sind hingegen offenkundige Mängel. Liegt ein Mangel vor, kommen die primären Gewährleistungsbehelfe, also
- Verbesserung oder
- Austausch zur Anwendung.
Damit soll dem Verkäufer die Möglichkeit gegeben werden den vertragsmäßigen Zustand wiederherzustellen. Kommt er dieser Möglichkeit nicht nach, kann der Käufer auf die sekundären Gewährleistungsbehelfe umsteigen. Diese sind
- Preisminderung oder
- Wandlung.
Der Verkäufer haftet nur für Mängel, die im Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen sind, jedoch wird dies vermutet, wenn der Mangel binnen 6 Monate nach Übergabe auftritt. Ein Gegenbeweis kann vom Verkäufer erbracht werden.
Beim Asset Deal geht die einstimmige Meinung von Lehre und Rechtsprechung davon aus, dass die gesetzlichen Gewährleistungsregeln Anwendung finden. Schwieriger sieht diese Frage beim Share Deal aus. Hier kommt es vor allem auf die Größe des Anteils an, der übertragen wird. Beim Kauf sämtlicher Anteile wird dies zweifelsfrei bejaht. Weiters wird auch von einer Anwendung ausgegangen, wenn der Gesellschafter durch die Anteile die Möglichkeiten hat Minderheitenrechte auszuüben („Sperrminorität“).
Beim Mangelbegriff wird zwischen drei Formen differenziert,
- dem Anteilsmangel, und
- dem Unternehmensmangel im engeren und weiteren Sinn.
Unter einem Anteilsmangel, den es nur beim Share Deal, gibt versteht man beispielsweise den Verkauf eines fremden Anteils. Ein Unternehmensmangel im engeren Sinn wäre z.B.: der schlechte Ruf eines Unternehmens oder die mangelnde Ertragsfähigkeit. Ein Unternehmensmangel im weiteren Sinn liegt zum Beispiel in folgenden Fällen vor bei
- Mängel durch fehlerhafte Jahresabschlüsse oder
- Mängel durch fehlerhafte Vertragsverhältnisse.
Bei Letzteren muss untersucht werden, ob solch ein Mangel einer einzelnen Sache einen Mangel des gesamten Unternehmens auslöst.
Auch die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften eines Unternehmens bereiten immer wieder Probleme. Hier unterscheiden sich die Meinungen in der Lehre zum Teil gravierend. Geht ein Teil davon aus das ein Unternehmen keine gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften besitzt, sieht der andere Teil den verkehrsüblichen Gebrauch des Unternehmens als gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft.
Im Rahmen einer Due-Diligence-Prüfung wird dem Käufer bzw. einem von ihm betrauten Sachverständigen die Möglichkeit gegeben Einsicht in die Geschäftsbücher, Verträge, usw. zu nehmen. Dadurch werden Mängel, die bei gebotener Sorgfalt erkennbar sind, offenkundig und können somit nicht mehr im Rahmen der Gewährleistung geltend gemacht werden.