Von der NoVA betroffen sind
- Lieferungen von Kraftfahrzeugen eines Unternehmers, die bisher im Inland noch nicht zugelassen wurden;
- der innergemeinschaftliche Erwerb von Fahrzeugen sowie
- sollte der Erwerbsvorgang von keinen der zwei genannten Fälle umfasst sein, auch die erstmalige Zulassung im Inland.
Um eine Umgehung dieser Norm zu verhindern, stellt die NoVA-Pflicht nicht auf die tatsächliche Zulassung ab, sondern auf den Zeitpunkt, an dem das Kraftfahrzeug zuzulassen wäre. Der Halter, also jener der die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hat, hat dieses gem. Kraftfahrgesetz binnen eines Monats zuzulassen, wenn sein dauernder Standort sich im Inland befindet. Ansonsten gilt die Zulassungspflicht auch, wenn er zwar keinen Sitz(Wohnsitz) im Inland hat, das Fahrzeug aber ohne Unterbrechung ein Jahr im Inland bewegt wurde. Im Falle einer Auslandsfahrt beginnt die Frist von Neuem zu laufen.
Der NoVA unterliegen grundsätzlich alle
- Personenkraftwagen;
- Krafträder und
- andere zum überwiegenden Teil zur Personenbeförderung erbauten Kraftfahrzeuge.
Ausgenommen von der NoVA sind lediglich:
- Elektrofahrzeuge;
- Lieferungen von Kraftfahrzeugen in das Ausland und
- Fahrzeuge, die von völkerrechtlich privilegierte Personen und Einrichtungen benützt werden.
Eine Vergütung der NoVA erfolgt nach dem Nachweis eines begünstigten Verwendungszweckes. Ein solcher liegt in folgenden Fällen vor:
- Fahrschulkraftfahrzeuge;
- Miet-, Taxi- und Gästewagen;
- Vorführkraftfahrzeuge;
- Kraftfahrzeuge für Menschen mit Behinderung.
Der Steuersatz berechnet sich nach dem CO2-Emissionswert, der in der Zulassungsbescheinigung angegeben ist. Bei der Berechnung muss zwischen Motorrad und Personenkraftwagen differenziert werden. Der angegebene Emissionswert muss beim Motorrad laut neuer Rechtslage um 55 Gramm reduziert werden. Dieser Wert ist anschließend durch vier zu teilen. Das Ergebnis wird als Steuersatz zur Berechnung der Steuerschuld herangezogen. Der Höchststeuersatz liegt bei 20%. Hat das Fahrzeug allerdings einen höheren Emissionswert als 150g/km werden für jedes zusätzliche Gramm Ausstoß weitere EUR 20,00 verrechnet. Bei einem Hubraum unter 125ccm beträgt der Steuersatz 0%. Der Steuersatz beim Personenkraftwagen ergibt sich durch eine Verringerung des CO2-Emissionswerts um 115 Gramm und einer Teilung des Ergebnisses durch fünf. Der Höchststeuersatz liegt in diesem Fall bei 32%. Übersteigt der CO2-Ausstoß allerdings 275g/km, wird die Steuerschuld pro Gramm Mehrausstoß um EUR 40,00 erhöht. Dieser Betrag ist abschließend noch, um EUR 350,00 zu reduzieren. Das Ergebnis ergibt die an das Finanzamt abzuführende Steuerhöhe.
Zu entrichten ist die NoVA normalerweise vom Unternehmer, der das Fahrzeug verkauft hat. Handelt es sich um einen Privatkauf hat der Erwerber bzw. der, der das Kraftfahrzeug zulässt Sorge zu tragen, dass die NoVA abgeführt wird. Als Bemessungsgrundlage wird bei der Lieferung durch einen Unternehmer und dem innergemeinschaftlichen Erwerb das Entgelt herangezogen. Ansonsten ist der gemeine Wert heranzuziehen. Die Abgabenschuld entsteht im Falle einer Lieferung mit Ablauf des Kalendermonats. Beim innergemeinschaftlichen Erwerb und der Zulassung mit jenem Tag an dem diese/r erfolgt. Einzubringen ist die Steuer bis zum 15. des zweitfolgenden Monats, in dem die Abgabenschuld entstanden ist bei jenem Finanzamt, bei dem der Abgabenschuldner seinen Sitz (Wohnsitz) hat.