Doppelresidenzmodell betreffend die Obsorge

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Heutzutage gibt es unzählige Obsorgeverfahren, bei denen sich die Gerichte allein mit der Frage der Unterkunft oft monatelang beschäftigen. Was auf den ersten Blick einfach zu regeln scheint, ist in Wahrheit ein langer und wohlüberlegter Prozess, bei der meist am Ende das Kind bei einem Elternteil seine Unterkunft hat, wobei der andere Elternteil nur zu festgelegten Zeiten das eigene Kind sehen darf. Doch dies muss nicht immer so sein, da in der Judikatur oftmals ein sogenanntes „Doppelresidenzmodell“  entschieden wurde.

Das Doppelresidenzmodell unterscheidet sich vom „Residenzmodell“ dahingehend, als das Kind nicht nur eine Unterkunft hat, sondern bei beiden Elternteilen. Beim Residenzmodell erfüllt ein Elternteil seine Unterhaltspflicht (und zwar in Naturalleistung), wenn es bei diesem wohnt. Die Unterhaltspflicht des anderen Elternteils wird in Form des Barunterhalt (Alimente) erbracht.

Beim Doppelresidenzmodell hat das Kind wie schon erwähnt, bei beiden Elternteilen seine Wohnsitz. Dabei werden auch beide Unterhaltspflichten dadurch getilgt. Doch um eine Doppelresidenz zu haben, müssen / muss

  • die Betreuungsleistung beider Elternteile annähernd gleich sein;
  • die Elternteile für sämtliche bedarfsdeckende Naturalleistung gleichteilig aufkommen;
  • beide Elternteile über ein in etwa gleiches Einkommen verfügen.

In diesem Zusammenhang spricht die Judikatur auch von einem „betreuungsrechtliches Unterhaltsmodell“. Doch auch wenn beispielsweise beide Elternteile nicht das gleiche Einkommen haben (also die dritte Voraussetzung nicht vorliegt) so kommt es trotzdem zu einer Doppelresidenz, allerdings hat das Kind in weiterer Folge einen Restgeldunterhaltsanspruch gegenüber dem besserverdienenden Elternteil.

Falls allerdings die erste und/oder die zweite Voraussetzung nicht vorliegt/vorliegen, so kommt die klassische Unterhaltsberechnung (Prozentsatzmethode) zum Zug, bei der je nach Alter des Kindes, ein gewisser Prozentsatz des monatlichen Nettoeinkommens (16% – 20% des Nettolohns des Unterhaltspflichtigen) aufgebracht werden muss, um den Unterhalt zu leisten.

 

 

 

 

 

 

 

 

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