Viele Gebrauchtwagenhändler vereinbaren mit den Käufern, dass beim Kauf eines Fahrzeuges die gesetzliche Gewährleistung entfallen soll. Doch wie weit greift ein solcher Gewährleistungsausschluss bzw. ist es überhaupt möglich, die gesetzliche Gewährleistung abzubedingen? Diesem Thema nahm sich auch der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung zu 8 Ob 111/19k an und kam zu einem erstaunlichen Ergebnis.
Der Sachverhalt ging von einem (klagenden) Käufer aus, der einen rund 10 Jahre alten VW-Kleinbus mit über 300.000 km erwarb. Im Kaufvertrag selbst wurde vereinbart, dass der Zustand des Fahrzeuges dem Käufer bekannt sei und dass jegliche weitere Gewährleistung ausgeschlossen werde. Zwar wurde vom beklagten Händler auf das kaputte Motorlager und Servopumpe aufmerksam gemacht, allerdings traten gleich nach dem Kauf verschiedene Verschleißerscheinungen auf, ehe es eine Woche später dann zu einem kompletten Getriebeschaden kam.
In diesem Zusammenhang begehrte der Käufer den Ersatz der von ihm aufgewendeten Reparaturkosten, wovon der Händler allerdings nichts wissen wollte, mit dem Argument, dass ein Gewährleistungsverzicht vereinbart wurde. Das Erstgericht folgte der Ansicht des Händlers und wies die Klage ab.
Der Käufer begnügte sich nicht mit der Entscheidung und beschritt den Rechtsweg und gab das Berufungsgericht dem Händler teilweise statt, da es der Meinung war, dass beim Kauf eines Gebrauchtwagens zwar mit gewissen Mängeln zu rechnen wäre, jedoch zumindest von einer Fahrbereitschaft und einer Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges ausgegangen werden muss. Daher sei der Getriebeschaden ein Schaden, der die Betriebssicherheit ausschließe und daher nicht vom vertraglich vereinbartem Gewährleistungsausschluss gedeckt ist.
Der Sachverhalt kam schließlich vor dem OGH. Dieser gab nunmehr der Revision des Händlers statt und stellte letztendlich die Entscheidung des Erstgerichts wieder her. Zwar muss nach Ansicht des OGH die Verkehrs- und Betriebssicherheit gegeben sein, allerdings sind diese allein schon wegen der vom Käufer ausdrücklich akzeptierten Mängel (Motorlager, Servopumpe) nicht mehr gegeben. Daher kann auch nicht von einer Fahrbereitschaft des Fahrzeuges ausgegangen werden. Weiters begründete der OGH seine Entscheidung damit, dass der vereinbarte Gewährleistungsausschluss nicht Mängel umfasst, die ausdrücklich oder schlüssig zugesichert wurden bzw. listig verheimlicht wurden.