Als erfahrener Scheidungsanwalt und Rechtsanwalt für Familienrecht in Wien vertrete ich konsequent Mandanten, denen es aufgrund von Verfehlungen des Partners nicht mehr zumutbar ist, an der gemeinsamen Ehe oder Lebensgemeinschaft festzuhalten und eine Scheidung oder Trennung wünschen.

Einvernehmliche Scheidung:

Wir versuchen gemeinsam mit Ihnen eine einvernehmliche Scheidung (§ 55 EheG) zu erzielen. Dies ist möglich, wenn beide Ehepartner daran interessiert sind, die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben ist und die unheilbare Zerrüttung ihrer Ehe von den Eheleuten zugestanden wird.

Damit die Ehe einvernehmlich geschieden werden kann, ist weiteres Voraussetzung, dass sich die Ehepartner über die wesentlichen Scheidungsfolgen einig geworden sind. Es muss eine schriftliche Vereinbarung über folgende Punkte getroffen werden:

+ Vermögensaufteilung – Schuldenregelung

+ Ehegattenunterhalt

+ Kindesunterhalt

+ Obsorge und  Kontaktrecht (Besuchsrecht)

Wir beraten Sie über die mit einer einvernehmlichen Scheidung verbundenen Folgen, stellen den Scheidungsantrag beim zuständigen Gericht und erarbeiten mit Ihnen gemeinsam den Scheidungsvergleich (Scheidungsvereinbarung).

Scheidung aus Verschulden:

Wenn Ihr Ehepartner eine schwere Eheverfehlung begangen hat oder dieser wegen ehrlosem oder unsittlichem Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann, dann ist es notwendig eine Scheidungsklage einzubringen.

Was sind die wesentlichsten Scheidungsgründe?

Die Ehe ist dann unheilbar zerrüttet, wenn die geistige, seelische und körperliche eheliche Gemeinschaft objektiv beendet ist und dieser Umstand nicht nur einem Ehepartner bewusst ist, sondern auch nicht zu erwarten ist, dass eheliche Gemeinschaft wieder hergestellt werden kann.

Der Scheidungsgrund der schweren Eheverfehlung liegt unter anderem bei Ehebruch, körperlicher Gewalt, Zufügen schweren seelischen Leids, grundlosem Verlassen der häuslichen Gemeinschaft, übermäßigem Zuwenden zum Beruf, wiederholten grundlosen Beschimpfungen oder Verletzung der Pflicht zur gemeinsamen Haushaltsführung vor. Die schwere Eheverfehlung Ihres Ehepartners muss diesem vorwerfbar sein.

Scheidung aus anderen Gründen:

Das Ehegesetz ermöglicht die Scheidung infolge eines auf:

+ geistiger Störung beruhenden Verhaltens

+ Geisteskrankheit

+ ansteckender oder ekelerregender Krankheit

Die Scheidung erfolgt unabhängig vom Verschulden Ihres Ehepartners. Wie bei den anderen Arten der streitigen Scheidung muss auch hier die Ehe so tief zerrüttet sein, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.

Was Sie beachten müssen ist, dass die Regelung der weiteren Scheidungsfolgen nämlich

+ Vermögensaufteilung – Schulden – Liegensschaften

+ Ehegattenunterhalt

+ Kindesunterhalt

+ Obsorge und  Kontaktrecht (Besuchsrecht)

bei einer streitigen Scheidungen in einem gesondert zu führenden gerichtlichen Verfahren entschieden wird.

Wir beraten und vertreten Sie wenn eine streitige Scheidung nicht abwendbar ist und bringen für Sie die Scheidungsklage bei Gericht ein. Darüber hinaus wehren wir unberechtigte Ansprüche Ihres Ehepartners ab.

 

 

Durch das Allgemeine Beratungsgespräch erfolgt keine Mandatierung. Es handelt sich um eine pauschale, überschlägige Einstiegsberatung von ca. 45 Minuten. Dazu gehört nicht, dass sich der Rechtsanwalt erst sachkundig macht oder dass er die Erstberatung schriftlich zusammenfasst. Mit der anwaltlichen Erstberatung haben Sie die Möglichkeit, bei überschaubaren Kosten eine fachliche Einschätzung Ihrer Rechtsangelegenheit zu erhalten. Das Pauschalhonorar beträgt:

Mo – Fr 08.00 Uhr bis 20.00   Uhr: EUR 200,00 inkl. 20% USt

Mo – Fr 20.00 Uhr bis 22.00   Uhr: EUR 400,00 inkl. 20% USt

Mo – Fr 22.00 Uhr bis 00.00   Uhr: EUR 600,00 inkl. 20% USt

Mo – Fr 00.00 Uhr bis 06.00   Uhr: EUR 800,00 inkl. 20% USt

Feiertagen 00.00 Uhr – 24.00 Uhr: EUR 800,00 inkl. 20% USt.

Die Buchung kann Online erfolgen und bis 6 Stunden vor dem Beratungstermin kostenlos storniert werden. Sollte eine Beratungsbuchung spätestens 6 Stunden vor dem Besprechungstermin erfolgen, kann dieser nicht kostenlos storniert werden.

Publikationen

UN-Kaufrecht (Teil II) (Flash News slowakische HK 02/2020)
UN-Kaufrecht (Teil I) (Flash News slowakische HK 01/2020)
Betriebsanlagengenehmigung (Flash News slowakische HK 12/2019)
Citizenship by investments (Flash News slowakische HK 11/2019)
Immobilienverkauf in Österreich (Teil II) (Flash News slowakische HK 10/2019)
Immobilienkauf in Österreich (Teil I) (Flash News slowakische HK 08/2019)
Kein Händlerregress für getätigte Aufwendungen (Flash News slowakische HK 07/2019)
Einlagenrückgewähr im österreichischen GmbH-Recht (Flash News slowakische HK 06/2019)
Fortlaufshemmung der Verjährung für Ansprüche des Handelsvertreters (Flash News slowakische HK 04/2019)
Haftung des Geschäftsführers für gewerberechtliche Übertretungen (Flash News slowakische HK 03/2019)
Grundsätzliches zum österreichischen Verwaltungsstrafverfahren (Flash News slowakische HK 10/17)
Grenzüberschreitende Dienstleistung (Flash News slowakische HK 08/2017)
Das europaweite Problem der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Flash News slowakische HK 06/2017)
Wichtiges zum österreichischen Gewährleistungsrecht (Flash News slowakische HK 05/2017)
Die anwaltliche Vertretung vor österreichischen Gerichten im Zusammenhang mit dem Einvernehmensrechtsanwalt, (Flash News slowakische HK 04/2017)
Was ist ein Lizenzvertrag? (02/2017 NÖN)
Die Crux mit dem Eintrittsrecht (ecolex 2013, 218)