Durch die immer steigende Globalisierung und die internationale Vermarktung von Produkten kommt es täglich vor, dass Produkte und Waren international verkauft werden. Dabei wissen viele nicht, dass auf einige solcher Fälle das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) zur Anwendung kommt. Dieses Übereinkommen weist im Vergleich zum klassischen ABGB einige Gemeinsamkeiten, aber auch Unterschiede, auf. Unter den Vertragsstaaten, die das UN-Kaufrecht in ihre Rechtsordnung ratifiziert haben, sind nicht nur Staaten wie Österreich oder Deutschland, sondern auch die Slowakei, Dänemark, Schweiz, Slowenien, Tschechien etc. vertreten.
Grundsätzlich ist zu sagen, dass für die Anwendung des UN-Kaufrechts („UNK“) der Anwendungsbereich eröffnet sein muss. Dieser ist gegeben, wenn ein Kaufvertrag zwischen zwei Parteien abgeschlossen wird, die ihre Niederlassung in einem der Vertragsstaaten des UNK haben (räumlicher Anwendungsbereich). Dabei ist zu sagen, dass für die Anwendung des UNK zwar nicht die Unternehmereigenschaft erforderlich ist, jedoch ist der persönliche Gebrauch von Waren vom UNK ausgeschlossen. Sachlich ist der Anwendungsbereich gegeben, wenn ein Kaufvertrag über eine Ware abgeschlossen wurde. Weiters ist gem Art 3 Abs 1 UNK das UN-Kaufrecht auch auf Werklieferungsverträgen anwendbar. Das UNK ist nicht zwingend anzuwenden, da es dispositiv ist. Das bedeutet, dass bei Abschluss eines Kaufvertrags das UN-Kaufrecht abbedungen werden kann. Wenn dies der Fall ist, dann wird das anwendbare Recht betreffend des Kaufvertrags nicht nach dem UNK, sondern nach dem innerstaatlichen Recht einer Partei ausgelegt. Andernfalls sind die Normen des UNK anzuwenden, auch wenn die Vertragsparteien diese Möglichkeit zunächst nicht in Betracht gezogen haben. Praxistipp: Wenn ein Kaufvertrag nach dem klassischen ABGB ausgelegt werden soll, sollten Phrasen wie „nach österreichischem Recht anzuwenden“ vermieden werden, da das UN-Kaufrecht durch die Ratifikation ein Teil des österreichischen Zivilrechts ist und somit erst recht das UNK vereinbart wird. Daher ist es jedenfalls ratsam, bei Abschluss eines Kaufvertrages mit ausländischem Bezug, einen versierten Anwalt an seiner Seite zu haben, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.