In unserer letzten Ausgabe des Artikels zum Thema UN-Kaufrecht haben wir die Grundzüge und den Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts („UN-K“) näher erläutert. Nun widmen wir uns dem Thema der Rechte und Pflichten, die die einzelnen Vertragspartner erfüllen müssen.
Wie schon nach innerstaatlichem Recht, ist auch beim UN-K der Verkäufer verpflichtet die Ware zu liefern. Anders als nach dem ABGB allerdings muss der Käufer den Gegenstand annehmen und hierfür auch gleich den Kaufpreis bezahlen. Dabei ist diese Anordnung als Rechtspflicht und nicht als eine bloße Obliegenheit zu verstehen. In Zusammenhang mit den Leistungsstörungen (Verzug, mangelhafte Lieferung etc.) unterscheidet sich aber das UN-K vom ABGB am meisten. Denn, während das ABGB unterschiedliche Leistungsstörungen kennt, spricht das UN-K lediglich von einer Vertragsverletzung (breach of contract). Somit werden alle auftretenden Leistungsstörungen unter einen einheitlichen Leistungsstörungstatbestand gestellt. In Bezug auf die nachfolgenden Rechtsfolgen einer Vertragsverletzung wird vor allem auf ihre Gewichtigkeit abgestellt, denn manche Rechtsbehelfe stehen lediglich zu, wenn es zu einer wesentlichen Vertragsverletzung kommt, die dann geltend gemacht werden, wenn dem verletzten Vertragspartner das entgeht, was er sich im Fall einer vertragskonformen Erfüllung erwarten hätte können. Ein weiterer Unterschied, der zwischen dem ABGB und dem UN-K besteht, findet sich im Schadenersatzrecht wieder. Demnach setzt der Schadenersatzbegriff des ABGB ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten bei der Vertragserfüllung voraus. Im UN-K ist dies allerdings nicht so, da dem geschädigten Vertragspartner ein verschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch zusteht. Dieser wird wiederum durch die Befreiungsgründe die im Art 79f UN-K geregelt sind, entschärft. Daher ist es genau dieser Umstand (nämlich der verschuldensunabhängige Schadenersatzanspruch), der viele Vertragsparteien dazu bewegt, das UN-K gänzlich abzubedingen. Allerdings bedarf es, wie schon im ersten Teil bereits erwähnt, juristischer Fingerfertigkeit einen solchen Ausschluss zu vereinbaren, da erfahrungsgemäß viele Fehler unterlaufen können, die in weiterer Folge weitreichende Konsequenzen mit sich bringen.