UN-Kaufrecht (Teil II)

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In unserer letzten Ausgabe des Artikels zum Thema UN-Kaufrecht haben wir die Grundzüge und den Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts („UN-K“) näher erläutert. Nun widmen wir uns dem Thema der Rechte und Pflichten, die die einzelnen Vertragspartner erfüllen müssen. Wie schon nach innerstaatlichem Recht, ist auch beim UN-K der Verkäufer verpflichtet die Ware zu liefern. Anders als nach dem ABGB allerdings muss der Käufer den Gegenstand annehmen und hierfür auch gleich den Kaufpreis bezahlen. Dabei ist diese Anordnung als Rechtspflicht und nicht als eine bloße Obliegenheit zu verstehen. In Zusammenhang mit den Leistungsstörungen (Verzug, mangelhafte Lieferung etc.) unterscheidet sich aber das UN-K vom ABGB am meisten. Denn, während das ABGB unterschiedliche Leistungsstörungen kennt, spricht das UN-K lediglich von einer Vertragsverletzung (breach of contract). Somit werden alle auftretenden Leistungsstörungen unter einen einheitlichen Leistungsstörungstatbestand gestellt. In Bezug auf die nachfolgenden Rechtsfolgen einer Vertragsverletzung wird vor allem auf ihre Gewichtigkeit abgestellt, denn manche Rechtsbehelfe stehen lediglich zu, wenn es zu einer wesentlichen Vertragsverletzung kommt, die dann geltend gemacht werden, wenn dem verletzten Vertragspartner das entgeht, was er sich im Fall einer vertragskonformen Erfüllung erwarten hätte können. Ein weiterer Unterschied, der zwischen dem ABGB und dem UN-K besteht, findet sich im Schadenersatzrecht wieder. Demnach setzt der Schadenersatzbegriff des ABGB ein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten bei der Vertragserfüllung voraus. Im UN-K ist dies allerdings nicht so, da dem geschädigten Vertragspartner ein verschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch zusteht. Dieser wird wiederum durch die Befreiungsgründe die im Art 79f UN-K geregelt sind, entschärft. Daher ist es genau dieser Umstand (nämlich der verschuldensunabhängige Schadenersatzanspruch), der viele Vertragsparteien dazu bewegt, das UN-K gänzlich abzubedingen. Allerdings bedarf es, wie schon im ersten Teil bereits erwähnt, juristischer Fingerfertigkeit einen solchen Ausschluss zu vereinbaren, da erfahrungsgemäß viele Fehler unterlaufen können, die in weiterer Folge weitreichende Konsequenzen mit sich bringen.
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Publikationen

UN-Kaufrecht (Teil II) (Flash News slowakische HK 02/2020)
UN-Kaufrecht (Teil I) (Flash News slowakische HK 01/2020)
Betriebsanlagengenehmigung (Flash News slowakische HK 12/2019)
Citizenship by investments (Flash News slowakische HK 11/2019)
Immobilienverkauf in Österreich (Teil II) (Flash News slowakische HK 10/2019)
Immobilienkauf in Österreich (Teil I) (Flash News slowakische HK 08/2019)
Kein Händlerregress für getätigte Aufwendungen (Flash News slowakische HK 07/2019)
Einlagenrückgewähr im österreichischen GmbH-Recht (Flash News slowakische HK 06/2019)
Fortlaufshemmung der Verjährung für Ansprüche des Handelsvertreters (Flash News slowakische HK 04/2019)
Haftung des Geschäftsführers für gewerberechtliche Übertretungen (Flash News slowakische HK 03/2019)
Grundsätzliches zum österreichischen Verwaltungsstrafverfahren (Flash News slowakische HK 10/17)
Grenzüberschreitende Dienstleistung (Flash News slowakische HK 08/2017)
Das europaweite Problem der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Flash News slowakische HK 06/2017)
Wichtiges zum österreichischen Gewährleistungsrecht (Flash News slowakische HK 05/2017)
Die anwaltliche Vertretung vor österreichischen Gerichten im Zusammenhang mit dem Einvernehmensrechtsanwalt, (Flash News slowakische HK 04/2017)
Was ist ein Lizenzvertrag? (02/2017 NÖN)
Die Crux mit dem Eintrittsrecht (ecolex 2013, 218)