Neben dem Sorgerecht für die Kinder ist die Höhe des Unterhaltsanspruches oftmals einer der Konfliktpunkte bei einer Scheidung. Grundsätzlich gilt, dass dieser sich primär nach der Vereinbarung der Parteien richtet und dies wird auch in ca. 90% der Fälle so gehandhabt. Bei der einvernehmlichen Scheidung ist die Übereinkunft über den Unterhalt sogar eine der Voraussetzungen. Im Falle des Fehlens einer solchen Vereinbarung werden allerdings die § 66 – 78 EheG herangezogen, um den Unterhaltsanspruch zu bemessen.
Der Unterhaltsanspruch hängt in Österreich von dem Schuldausspruch im Scheidungsurteil ab und muss gem. § 70 EheG jedes Monat im Voraus bezahlt werden. Der volle Unterhalt wird jedoch nur gewährt, wenn dem unterhaltspflichtigen Ehegatten die überwiegende oder alleinige Schuld zugesprochen wird. Kommt es zu keinem Schuldausspruch oder wird vom Gericht ein gleichteiliges Verschulden ausgesprochen, steht ein Unterhalt nur unter bestimmten Voraussetzungen zu.
Was viele vielleicht nicht wissen, ein Unterhaltsanspruch kann nicht nur der Ehefrau sondern auch dem Ehemann zustehen.
Die Höhe des Unterhalts ergibt sich aus dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen, wobei die sogenannte Umstandsklausel gilt. Diese besagt, dass sich im Falle der Veränderung der Einkommensverhältnisse auch die Höhe des Unterhalts ändert. Bei der Verschuldensscheidung ist gem. § 66 EheG ein „angemessener Unterhalt“ zu leisten. Dies allerdings nur, wenn der Berechtigte keine Einkunftsquelle aus anderem Vermögen oder Einkünfte aus einer zumutbaren Beschäftigung hat. Die Höhe des Anspruches bezieht sich auf Prozentsätze, die sich in der Praxis herausgebildet haben. Sind beide Ehegatten erwerbstätig, stehen dem Unterhaltsberechtigten 40% vom gemeinsamen Nettoeinkommen zu, von dem er aber sein eigenes Einkommen abziehen muss. Sollte der Unterhaltsberechtigte keiner Tätigkeit nachgehen stehen ihm 33% des Nettoeinkommens des Ehegatten zu. Allerdings gilt für beide das Anspannungsprinzip. Dieses sagt aus, dass es nicht darauf ankommt was tatsächlich ins verdienen gebracht wird, sondern was bei einer zumutbaren Tätigkeit verdienen werden kann. Damit soll ein Missbrauch des Unterhaltsrechts vermieden werden. Bestehen für den Verpflichteten weitere Unterhaltspflichten reduzieren sich diese Prozentsätze, z.B.: pro Kind um 3-4%.
Im Falle einer Scheidung bei der vom Gericht gleiches Verschulden ausgesprochen wird, haben beide Ehegatten grundsätzlich ihren Lebensunterhalt selbst zu tragen. Gem. § 68 EheG kann einem Ehegatten aus Gründen der Billigkeit ein Unterhalt gewährt werden der 15% des Nettoeinkommens des anderen Ehegattens allerdings nicht überschritten darf. Bei der Zerrüttungsscheidung kann nur dem Beklagten ein solcher Unterhalt aufgrund von Billigkeit zugesprochen werden. Dieser liegt der Höhe nach zwischen dem vollen und dem Unterhaltsbetrag gem. § 68 EheG. Gleiches gilt, wenn die Parteienvereinbarung bei der einvernehmlichen Scheidung nicht gültig ist.
Unabhängig vom Verschulden kann ein Bedarfsunterhalt ausgesprochen. Dieser steht zu, wenn einem der Ehegatten die Arbeit aus Gründen, die in der Ehe liegen, nicht zugemutet werden kann. Erstens steht ein solcher zu, wenn der Ehegatte sich um ein gemeinsames Kind kümmern muss bzw. dieses erziehen muss. Der sogenannte Betreuungsunterhalt steht bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes zu. Zweitens wird ein Bedarfsunterhalt auch gewährt, wenn es zu ehebedingten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit kommt. Dies liegt zum Beispiel vor, wenn der Ehegatte jahrelang zu Hause war um den Haushalt zu führen und die Kinder zu betreuen und aufgrund der verpassten Aus- und Weiterbildungen keine gleichwertige Tätigkeit am Arbeitsmarkt mehr findet.
Der Unterhaltsanspruch
- erlischt durch den Tod und
- eine erneute Heirat des Unterhaltsberechtigten
- und ruht bei einer Lebensgemeinschaft.